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Gerichtsgutachten


Gerichtsgutachten werden sie deshalb genannt, weil ein Gericht im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Gerichte ziehen in den meisten Fällen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu. Sofern freie Sachverständige zugezogen werden und ihre Vereidigung durch das Gericht erfolgt, gilt diese Vereidigung nur für den konkreten Fall.

Wird ein Sachverständiger jedoch von einer der Parteien beauftragt, so können auch freie Sachverständige vor Gericht tätig und anerkannt werden. Wenn ein Gericht es für nötig erachtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, beziehungsweise ein Gutachten anzufordern, hängt auch das Urteil meist wesentlich von diesem Gutachten ab. Bei der Urteilsfindung ist die überzeugende Argumentation und Darstellung für den Richter entscheidend. Selbstverständlich muß das Gutachten sachlich richtig und nach neusten Erkenntnissen erarbeitet worden sein.

Der Sachverständige kann, sofern er öffentlich bestellt und vereidigt ist, einen Gerichtsauftrag oder eine Vorladung nicht verweigern. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn er mit einer der Prozessparteien verwandt oder verschwägert ist, oder wenn er für die Materie nicht die nötige Kompetenz besitzt. Natürlich muss er dem Gericht auch mitteilen, falls er wirtschaftlich oder persönlich vom Prozessausgang berührt wird. Bezieht ein Sachverständiger während eines Gerichtstermins für eine der Parteien Stellung, so kann dies bereits dazu führen, dass er als Sachverständiger abgelehnt wird.

Wichtig beim Gerichtsgutachten ist:

  • Die Beweisbeschlüsse dienen als Auftragsgrundlage.
  • Der Zeitrahmen für die Fertigstellung des Gutachtens ist auf den Verhandlungstermin abgestimmt.
  • Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
  • Das mündliche Vortragen des Gutachtens im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kommt eventuell in Betracht.