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Privatgutachten


Ein Privatgutachten ist ein Gutachten, dass eine Partei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen erstellen läßt.

Es dient zum Parteivorbringen und ist dann auch ohne Einverständnis des Gegners verwendbar. Dem Gericht ist es erlaubt, das Privatgutachten zu seiner Unterrichtung und als Hilfsmittel zu verwenden. Über den Urkundenbeweis hinaus kann es an Stelle eines vom Gericht angeforderten Gutachtens als Sachverständigen-beweis eingesetzt werden, wenn die Parteien einverstanden sind oder wenn das Gericht es für ausreiched befindet.

Selbstverständlich besteht auch an das Privatgutachten der Anspruch, dass es nachprüfbar ist, damit es im Gerichtsprozess uneingeschränkt verwertbar ist. Der Privatgutachter ist nach dem Vertragsrecht zur Haftung verpflichtet.

"Privatgutachten sind urkundlich belegter substantiierter Parteienvortrag; als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar. Sie können dem Gericht Veranlassung geben, den gerichtlichen Sachverständigen noch mal anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei sich widersprechenden Parteigutachten muss das Gericht, wenn es keine eigene Sachkunde besitzt, einnen gerichtlichen Sachverständigen zuziehen."